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AGB

§ 1 Art und Umfang der Leistung

§1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Firma Jens Hetke Dienstleistungen – Garten Forst Jagd Gebäude; im Folgenden: Hetke Dienstleistungen – gelten für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen Hetke Dienstleistungen und dem Kunden.

§1.2 Die Allgemeinen Geschäftsbeziehungen gelten für künftige Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden auch dann, wenn auf die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich hingewiesen wird. Diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bedingungen oder sonstige Einschränkungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, Hetke Dienstleistungen hat sie im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anstelle dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen anerkannt.

§1.3 Sämtliche sonstigen Vereinbarungen, Erklärungen, Nebenabreden und Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§1.4 Die auszuführende Leistung wird nach Art und Umfang durch den Vertrag bestimmt. Als Bestandteil des Vertrages gelten auch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

§1.5 Etwaige Widersprüche im Vertrag sollen zunächst einvernehmlich geklärt werden. Ansonsten gelten nacheinander:

  • das Angebot/der Kostenvoranschlag
  • die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

§1.6 Die vereinbarten Leistungen werden nach den aktuell allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt.

§1.7 Auf diese AGB und die Anerkennung innerhalb einer Geschäftsbeziehung zwischen Kunde und Hetke Dienstleistungen wird in allen Angeboten/Kostenvoranschlägen hingewiesen.

§ 2 Vergütung

§2.1 Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach dem Angebot/Kostenvoranschlag oder bevorzugt Auftragsbestätigung und dieser AGB zur vertraglichen Leistung gehören. Preise gelten für Verbraucher immer inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer und für Unternehmer immer jeweils zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, sofern dieses im Einzelfall nicht gesondert ausgewiesen ist. Bei angebotenen Pauschalangeboten gilt immer, dass Pauschalpreise auf Einschätzungen und Erfahrungen beruhen, aber nie eine verbindliche Endkalkulation darstellen können. Pauschalangebote erfüllen den Zweck, dass der Auftraggeber einen Maßstab zur Kostenkalkulation erhält. Abgerechnet werden immer tatsächliche Leistungen, Lieferungen und Maschineneinsätze nach Aufmaß und Nachweis des tatsächlichen Erfordernisses. Sogenannte „Festpreise“ bietet Hetke Dienstleistungen nicht an, da es nahezu in allen Fällen bei Bauvorhaben zu unvorhersehbaren Nachkalkulationen kommen kann. Sollten Preisabweichungen bei den konkret angebotenen Leistungen und Gewerken von mehr als 30 Prozent entstehen, wird der Kunde unverzüglich nach Bekanntwerden der Umstände durch Hetke Dienstleistungen informiert und entscheidet dann über Akzeptanz oder Ablehnung übersteigender Leistungen oder Gewerke. Bis zu 30 Prozent Preisabweichung werden bei entsprechender Begründung und Beweisführung akzeptiert.

§2.2 Die Vergütung wird nach den vertraglichen Einheitspreisen gemäß Auftragsbestätigung und den tatsächlich ausgeführten Leistungen bzw. gelieferten Mengen berechnet, wenn keine andere Berechnungsart, wie bspw. durch Pauschalsumme, nach Stundenlohnsätzen oder nach Selbstkosten, vereinbart ist.

§2.3 Wird vom Kunden eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert, so hat Hetke Dienstleistungen Anspruch auf besondere Vergütung.

§2.4 Weicht die ausgeführte Leistung von der vertraglich vorgesehenen Leistung so erheblich ab, dass ein Festhalten an der Pauschalsumme nicht zumutbar ist, so ist auf Verlangen ein Ausgleich unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten zu gewähren. Für die Bemessung des Ausgleichs ist von den Grundlagen der Preisermittlung auszugehen.

§2.5 Unabhängig von Angebot und Auftragserteilung gelten folgende Kostenvereinbarungen, sofern für die nachfolgenden Positionen nichts anderes vereinbart wurde:
•    Arbeitslohn 55€ pro Stunde inkl. gesetzlicher MwSt.
•    Abfuhr- und Entsorgungskosten für Gartenabfälle oder Bodenaushub oder Schutt/Gestein werden immer nach tatsächlichen Raummetern oder Einwaage bei Ablieferung oder Pauschale pro Fuhre abgerechnet, je nachdem wie der Empfänger dies Beurteilt und bewertet
•    Kommissionier- und Lieferkosten für Anlieferungen durch Drittfirmen oder Mautgebühren werden immer gesondert abgerechnet und zusätzlich weiterbelastet.

§ 3 Planungsleistungen

§3.1 Für Planungsleistungen (z.B. Planung einer Bewässerungsanlage oder Garten) wird grundsätzlich eine Vergütung fällig, sofern nichts anderes vereinbart wird. Bei Auftragserteilung wird dies dann verrechnet. Akquisegespräche vor Ort zur Angebotserstellung fallen ausdrücklich nicht unter Planungsleistungen.


§3.2 Der Kunde darf sämtliche Unterlagen, wie bspw. Pläne, Leistungsbeschreibungen, Angebote etc. nicht ohne ausdrückliche Zustimmung von Hetke Dienstleistungen vervielfältigen oder weitergeben.

§ 4 Ausführung

§4.1 Der Auftraggeber hat für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer zu regeln. Er hat die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse herbeizuführen. Insbesondere die Baustellenabsicherung liegt in der Verantwortung des Kunden bzw. Bauherren.

§4.2 Der Verlauf von Versorgungsleitungen ist vor Baubeginn durch den Auftraggeber anzuzeigen.

§4.3 Hat Hetke Dienstleistungen Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, gegen die Güte der vom Kunden gelieferten Stoffe, Ware oder gegen Leistungen anderer Unternehmer, so hat Hetke Dienstleistungen diese dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen; der Kunde bleibt jedoch für seine Angaben, Anordnungen oder Lieferungen verantwortlich.

§4.4 Der Auftraggeber hat Hetke Dienstleistungen bauseitig vorhandene Anschlüsse für Wasser und Energie unentgeltlich zu überlassen. Die Kosten für den Verbrauch trägt der Kunde.

§4.5 Der Ausführungs- & Fertigstellungszeitpunkt ist grundsätzlich witterungsabhängig, unabhängig was durch die Auftragsbestätigung vereinbart wurde. Sind Hetke Dienstleistungen Ausführungs- bzw. Fertigstellungsfristen angegeben und zur Grundlage für die Auftragserteilung gemacht worden, verlängern sich solche Fristen bei Streik und Fällen höherer Gewalt, und zwar für die Dauer der Verzögerung. Gleiches gilt bei schlechten Witterungsbedingungen wie Frost, Schnee, Regenfällen.

§4.6 Für Verzögerungen durch Dritte (z.b. Materiallieferungen) übernimmt Hetke Dienstleistungen keine Haftung.

§4.7 Für Anlieferungen von für die Auftragsausführung nötigen Materialien setzen wir die Befahrbarkeit der Baustelle mit schweren LKW voraus. Anderenfalls hat der Kunde uns vorher über diesbezügliche Besonderheiten in Kenntnis zu setzen oder ggf. die Mehrkosten bei Anlieferschwierigkeiten zu tragen.

§4.8 Die Vergabe des Auftrages – ganz oder teilweise – an Subunternehmer bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten und benötigt keine gesonderte Zustimmung seitens des Auftraggebers.

§ 4.9 Besonderheiten

§4.9.1 Zauninstallation/Zaunbau: Für abgegebene Angebotspreise sind normale, bohrfähige Bodenverhältnisse und freie Zauntrassen angenommen. Die Zauntrassen (mindestens 1,50 m breit) müssen mit dem Bagger oder Lader/Dumper befahrbar sein. Erforderliche Handschachtung durch Schuttboden oder Kabellagen, sowie Stemmarbeiten müssen nach Aufwand abgerechnet werden. Der anfallende Bodenaushub wird seitlich in der Zaunflucht eingebaut. Betonierter Aushub wird seitlich gelagert.
Sofern keine Grenzpunkte vorzufinden sind, werden Zaunanlagen nach mündlichen Wünschen oder Vorgaben des Auftraggebers auf dessen Risiko installiert. Im Falle nachträglicher Änderungswünsche oder notwendiger Umsetzungen, gehen diese zu Lasten des Kunden.
Evtl. anfallende Pflasterarbeiten werden nach Aufwand abgerechnet. Grenzsteine bzw. Grenzverläufe sind vor Beginn der Arbeiten vom Kunden anzuzeigen. Privat verlegte Erdkabel in der Zauntrasse müssen schriftlich angezeigt werden.

§4.9.2 Erdarbeiten/Steinarbeiten: Der Kunde hat Hetke Dienstleistungen schriftlich auf vorhandene Erdkabel, Wasser- oder Stromleitungen, Drainagen, Telekommunikationskabel, Gasleitungen oder sonstige energieführende Anschlüsse hinzuweisen und deren Verlauf anzuzeigen oder zu beschreiben. Für nicht in dieser Weise bekannt gemachte Leitungen, Rohre, Kabel oder Anschlüsse übernimmt der Auftragnehmer im Falle einer Beschädigung keine Haftung.

Alle abgegebenen Angebote/Kostenvoranschläge für Erd-/Steinarbeiten, insbesondere auch Erstellung von Fundamenten oder eines Unterbaus für Pflasterflächen, setzen normale Bodenverhältnisse voraus. Sollten unvorhergesehene Bodenereignisse oder –umstände sich daraus ergeben, dass Hindernisse in Form von starken Verwurzelungen oder Beton oder anderen Gesteinen bei den Arbeiten auftreten, werden diese Beseitigungen nach tatsächlichem Aufwand pro Arbeitsstunde/Maschinenstunde abgerechnet.

Für Pflaster- & Plattenlegearbeiten gilt folgende Besonderheit: Wünscht der Kunde die Aufnahme und Neuverlegung eines Pflasters/Belages mit den ursprünglich verlegten gebrauchten Steinen oder Platten, so kann keine Gewähr für leichte Unebenheiten der Pflasteroberfläche oder Verunkrautung zwischen den Fugen übernommen werden. Ebenso kann keine Gewähr übernommen werden, wenn auf Kundenwunsch der Unterbau weiterverwendet wird. Für auftretende Verunkrautung zwischen Pflasterfugen übernehmen wir grundsätzlich keine Gewähr, auch nicht bei darunter aufgebrachter Unkrautfolie.

§4.9.3 Rollrasen / Rasenflächen: Rollrasen wird i.d.R. direkt vom Produzenten geliefert und wir verlegen das frische Material innerhalb von 24 Stunden. Da die Beachtung und Einhaltung der Pflegetipps, die wir nach Verlegung dem Kunden aushändigen, für einen Anwuchs von entscheidender Bedeutung sind, können wir für das Rollrasenmaterial keine Anwuchsgarantie übernehmen. Wir legen das Material auf ein vorbereitetes Planum, welches sich dauerhaft von den Bodenverhältnissen darunter abhängig verhält. So kann es nach einiger Zeit zu leichten Unebenheiten im Boden und somit in der Rasenfläche kommen. Hierfür schließen wir eine Gewährleistung aus.

Für Rasenneuanlagen oder Rollrasenflächen schließen wir grundsätzlich eine Fertigstellungspflege aus.  Diese ist vom Auftraggeber – sofern gewünscht – ausdrücklich gesondert zu beauftragen. Ansonsten gilt grundsätzlich folgendes:

Verzicht auf die Ausführung der Fertigstellungspflege

  • Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer mit der Ausführung von Rasen und Saatarbeiten im Rahmen des o. g. Bauvorhabens beauftragt.
  • Die Vertragspartner vereinbaren die Abnahme der Arbeiten unmittelbar nach der Herstellung der Rasenfläche.
  • Der Kunde verzichtet auf die Durchführung der Fertigstellungspflege durch den
    Auftragnehmer und verpflichtet sich, die Fertigstellungspflege in eigener Regie auszuführen.
  • Mit dem Verzicht des Auftraggebers auf die Fertigstellungspflege durch den Auftragnehmer übernimmt der Auftraggeber die Gefahr für die weitere Entwicklung der Rasenfläche. Der Auftragnehmer ist somit von der Haftung hinsichtlich etwaiger Gewährleistungsansprüche frei.

Fachliche Hinweise

  • Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber darauf hin, dass eine intensive Pflege (im Fachjargon „Fertigstellungspflege“ genannt) unmittelbar nach der Herstellung der Rasenfläche erforderlich ist, um die gesicherte Weiterentwicklung der Rasenfläche zu gewährleisten.
  • Nach Abschnitt 6.3 der DIN 18917 „Vegetationstechnik im Landschaftsbau –Rasen und Saatarbeiten“ umfasst die Fertigstellungspflege insbesondere das Beregnen der Rasenflächen, das Düngen, Mähen und die Bekämpfung von unerwünschtem Aufwuchs.
  • Beim Ausbleiben natürlicher Niederschläge muss in ausreichender Menge und in wirksamer Verteilung gewässert werden.
  • Bei Zier-, Gebrauchs- und Strapazierrasen ist die geforderte projektive Bodendeckung in Abhängigkeit von Witterungsverhältnissen, Standortbedingungen und verwendeten Arten in der Regel mit sechs Schnitten zu erreichen.

§4.9.4 Pflanzarbeiten: Bei Pflanzungen & Pflanzarbeiten jeglicher Pflanzen gelten sinngemäß die gleichen Bedingungen wie bei Rasen.

§ 4.9.5 Dauerpflege von Gärten oder Anlagen: Solche Verträge werden stets gesondert abgeschlossen und beinhalten darin vermerkte konkrete Dienstleistungen. Die Jahreskosten werden im Regelfall auf 12 Monatsbeträge aufgeteilt und sind daher monatlich – auch außerhalb des Pflegezeitraumes – zu zahlen.

Rückschnitte an Gehölzen werden bis zur Höhe von 300 cm zu den vertraglich vereinbarten Zeiten durchgeführt. Größere Gehölze fallen unter „Baumpflege“ und sind gesondert abzurechnen.

Wünscht der Kunde Rückschnitte außerhalb der vereinbarten Zeiträume, werden diese gesondert abgerechnet.

§ 5 Abnahme

Nach der Neuregelung ab 2018 tritt die Abnahmefiktion ein, wenn der Besteller sich binnen einer vom Bauunternehmer nach Fertigstellung gesetzten angemessenen Frist entweder überhaupt nicht zu dem Abnahmeverlangen äußert oder wenn er die Abnahme ohne Benennung von Mängeln verweigert (§ 640 Abs. 2 BGB n.F.). Bei Bestellern, die Verbraucher sind, gilt dies jedoch nur dann, wenn diese zusammen mit der Abnahmeaufforderung auf die Folgen einer fehlenden Angabe von Mängeln in Textform hingewiesen wurden. Der Besteller kann die Fiktion der Abnahme dadurch verhindern, dass er mindestens einen konkreten Mangel innerhalb der vom Bauunternehmer gesetzten Frist rügt, wobei es hierfür grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob der eingewendete Mangel tatsächlich besteht bzw. ob es sich bei dem Mangel um einen wesentlichen oder unwesentlichen Mangel handelt. Rügt der Besteller hingegen keinen Mangel an einem fertiggestellten Werk, tritt die Abnahmefiktion grundsätzlich auch dann ein, wenn wesentliche Mängel bestehen, das Werk also an sich nicht abnahmereif ist.

Hetke Dienstleistungen regelt für diese AGB folgende Fristen:

  1. Wird vom Kunden eine förmliche Abnahme nicht verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach Fertigstellung der Leistung.
  2. Wird vom Kunden eine förmliche Abnahme nicht verlangt und hat er die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 7 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist.
  3. Vorbehalte wegen bekannter Mängel hat der Kunde spätestens zu den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Zeitpunkten gegenüber Hetke Dienstleistungen schriftlich geltend zu machen.
  4. In sich abgeschlossene Teile der Leistung können gesondert abgenommen werden.

§ 6 Mängelansprüche

§6.1 Hetke Dienstleistungen hat dem Kunden seine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln zu verschaffen. Die Leistung ist zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht.

§6.2 Für Mängelansprüche aus Leistungen, wie bspw. Pflanzarbeiten, Rasenanlage, Beetpflege etc. beträgt die Verjährungsfrist 3 Monate. Für andere Leistungen aus Werkverträgen gelten gesetzliche Fristen.


§6.3 Die Frist beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung; nur für in sich abgeschlossene Teile der Leistung beginnt sie mit der Teilabnahme (§ 5 Nr. 4).

§6.4 Hetke Dienstleistungen lehnt Mängelansprüche ab, wenn der Kunde die von Hetke Dienstleistungen geäußerten und berechtigten Bedenken nicht teilt.


§6.5 Hetke Dienstleistungen ist verpflichtet, alle während der Verjährungsfrist hervortretenden Mängel, die auf vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, auf ihre Kosten zu beseitigen, wenn es der Kunde vor Ablauf der Frist schriftlich verlangt.

§6.6 Ist die Beseitigung des Mangels für Hetke Dienstleistungen unzumutbar oder ist sie unmöglich oder würde sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern und wird sie deshalb von Hetke Dienstleistungen verweigert, so kann der Kunde durch Erklärung gegenüber Hetke Dienstleistungen die Vergütung mindern.

§6.7 Nutzt der Kunde eine frisch angelegte Fläche vor Ende einer ihm mitgeteilten „Sperrfrist“, so endet die Gewährleitung auf diese Fläche von Hetke Dienstleistungen mit sofortiger Wirkung. Nachträglich dadurch bedingte Mehrarbeiten durch vorzunehmende Korrekturen gehen gesondert zu Lasten des Kunden.

§ 7 Zahlung / Vergütung

§7.1 Ansprüche auf Zahlungen werden binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum fällig, soweit nicht ein anderes Zahlungsziel vereinbart ist.


§7.2 Nicht vereinbarte Skontoabzüge sind unzulässig. Hetke Dienstleistungen behält sich das Recht vor diese zu mahnen.


§7.3 Hetke Dienstleistungen behält sich das Eigentum an gelieferten Sachen bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Vertrag vor. Hetke Dienstleistungen ist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Kunde sich vertragswidrig verhält.


§7.5 Für die Vergütung von Änderungsleistungen gilt: Die durch eine Anordnung begründeten Mehr- oder Minderleistungen werden grundsätzlich nach den tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn abgerechnet (§ 650c Abs. 1 S. 1 BGB n.F.). Bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung kann der Auftragnehmer aber wahlweise grundsätzlich auch auf Basis einer zuvor hinterlegten Urkalkulation abrechnen (§ 650c Abs. 2 BGB n.F.).

§ 8 Kündigung

§8.1 Das Gesetz sieht für Besteller und Handwerker ausdrücklich ein Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund vor (§ 648a BGB n.F.).

§8.2 Wird der Vertrag vor Beginn der Werkleistungen vom Kunden gekündigt/storniert behält sich Hetke Dienstleistungen das Recht vor eine Aufwandsentschädigung von bis zu 10% des Nettopreises des Auftrages zu berechnen.

§9 Bild-, Video- & Tondokumente

Dem Auftragnehmer ist es grundsätzlich gestattet Bild-, Video- und Tondokumente – auch auf dem Gelände des Kunden – vor, nach und von der Baumaßnahme anzufertigen und diese für Schulungs- & Marketingzwecke uneingeschränkt einzusetzen. Eine gesonderte vorherige Zustimmung des Auftraggebers ist hierzu nicht nötig. Selbstverständlich wird dabei auf die Privatsphäre des Auftraggebers geachtet und Datenschutzrelevante Bereiche unkenntlich gemacht.

§10 Schlussbestimmungen

§10.1 Zwischen den Parteien findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Gerichtsstand ist Heilbronn.


§10.2 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die rechtlich möglich ist und die der unwirksamen inhaltlich am nächsten kommt und dem wohlverstandenen wirtschaftlichen Interesse der Parteien an der unwirksamen Bestimmung am ehesten entspricht.


Version: 1.0

Stand: 01.03.2022